LAG Hamm - Urteil vom 01.09.2005
11 Sa 506/05
Normen:
BAT SR 2 l I; SchFG NW § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1525/04 - 10.02.2005,

Pflichtstundenzahl angestellter Lehrer nach VO § 5 SchFG NW n. F.

LAG Hamm, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 506/05

DRsp Nr. 2005/19979

Pflichtstundenzahl angestellter Lehrer nach VO § 5 SchFG NW n. F.

»Auch gegenüber einem angestellten Lehrer am Berufskolleg kann das Land die durch VO zu § 5 SchFG NW n.F. ab 2004 auf 25,5 erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl realisieren. Ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994, in dem die damals maßgebliche "Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden" ausgewiesen ist und die Geltung des BAT und der Anlage SR 2 l I BAT vereinbart ist, steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

BAT SR 2 l I; SchFG NW § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob das beklagte L5xx dem Kläger eine regelmäßige Unterrichtserteilung am Berufskolleg im Umfang von mehr als 24,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden abverlangen kann.

Der Kläger ist am 18.02.1955 geboren. Er besitzt die Befähigung des Lehramtes der Sekundarstufe 2 in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Geschichte und Politik. Seit dem 08.08.1994 unterrichtet der Kläger als angestellter Lehrer mit voller Stundenzahl am F1xxxxxxx-L4xx-Berufskolleg in H1xxxxx. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.06.1994 heißt es auszugsweise:

" . . .

Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit eines Studienrates

Beginn des Arbeitsverhältnisses am 8. August 1994

Dauer des Arbeitsverhältnisses unbefristet

Dienststelle F1xxxxxxx-L4xx-Schule, H1xxxxx