SG Stuttgart - Urteil vom 30.09.2005
S 5 R 3429/04
Normen:
SGB I § 14 § 15 ; SGB X § 33 ; SGB VI § 149 § 197 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers bei der Beratung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit als Versicherungszeiten

SG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen S 5 R 3429/04

DRsp Nr. 2008/9405

Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers bei der Beratung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit als Versicherungszeiten

1. Die aus § 14 SGB I resultierende Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers beschränkt sich nicht auf die Durchführung allein seines eigenen Aufgabenbereichs (hier: Bundesagentur für Arbeit auf den Bereich der Arbeitsförderung). Vielmehr erstreckt sie sich im Verhältnis zum Berechtigten nach § 15 Abs. 2 SGB I u.a. auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die um Auskunft angegangene Stelle im Stande ist. 2. Die Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers entfällt nicht dadurch, dass ein Bürger rechtskundig vertreten ist. Auch in diesen Fällen ist der Sozialleistungsträger zur Beratung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet, wenn das Unterlassen der Beratung evidente Nachteile für den Versicherten bringt. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Berechtigte selbst Jurist ist oder ihm sonst die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung bekannt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 14 § 15 ; SGB X § 33 ; SGB VI § 149 § 197 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;