»1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.