LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2005
4 Ta 404/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 § 118 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 954/04

PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 404/04

DRsp Nr. 2006/1624

PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

»1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat.