BFH - Beschluss vom 13.06.2006
VI S 9/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3, 9 § 90 Abs. 3 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 3 ;

PKH: einzusetzendes Vermögen

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen VI S 9/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/20348

PKH: einzusetzendes Vermögen

Das Guthaben bei einer Bausparkasse aus einem zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zu dem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen.

Normenkette:

FGO § 142 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3, 9 § 90 Abs. 3 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde. Nachdem die Antragstellerin in den Vorjahren jeweils von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt worden war, forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sie mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 auf, bis zum 1. November 2000 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einzureichen. Die Antragstellerin beantragte Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung, die ihr nach einem Bearbeitungsvermerk des FA bis zum 30. Dezember 2000 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 2. November 2001 übersandte ihr das FA eine "Zweite Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung(en)" mit einer Frist bis zum 19. November 2001. In der beim FA für die Antragstellerin geführten Einkommensteuerakte ist dieses Datum gestrichen und handschriftlich durch "30.12.01" ersetzt.