BSG - Beschluss vom 23.05.2018
B 11 AL 27/18 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 5; ZPO § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 62/17
SG Frankfurt/Main, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 69/17

PKH für ein NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbertragung der Berufung auf den BerichterstatterFehlende Anhörung der BeteiligtenKeine fehlerhafte Besetzung der Richterbank

BSG, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 27/18 B

DRsp Nr. 2018/8263

PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter Fehlende Anhörung der Beteiligten Keine fehlerhafte Besetzung der Richterbank

1. Werden vor einer Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter die Beteiligten nicht gehört, hat das keine fehlerhafte Besetzung der Richterbank zur Folge.2. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den "Großen Senat" nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG ist möglich.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 5; ZPO § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 202 S. 1;

Gründe: