Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 18.02.2021 ist nach seinem klarstellenden Schreiben vom 22.03.2021 als sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Münster vom 08.01.2021 auszulegen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2, 567ff ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Amtshaftungsklage in Form einer Feststellungsklage ist zu versagen, weil diese Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
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