OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2021
11 W 11/21
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 529/20

PKH für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage in Form einer FeststellungsklageSchlüssiger Vortrag einer schuldhaften AmtspflichtverletzungMitwirkungsobliegenheit eines LeistungsempfängersZumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 11 W 11/21

DRsp Nr. 2021/15270

PKH für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage in Form einer Feststellungsklage Schlüssiger Vortrag einer schuldhaften Amtspflichtverletzung Mitwirkungsobliegenheit eines Leistungsempfängers Zumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 18.02.2021 ist nach seinem klarstellenden Schreiben vom 22.03.2021 als sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Münster vom 08.01.2021 auszulegen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2, 567ff ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Amtshaftungsklage in Form einer Feststellungsklage ist zu versagen, weil diese Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.