BSG - Beschluss vom 25.09.2018
B 13 R 120/18 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6; ZPO § 85;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 175/17
SG Gotha, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4083/14

PKH für eine NichtzulassungsbeschwerdeErklärung der Beschränkung einer VertretungsbefugnisFolgen einer Fristversäumnis

BSG, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen B 13 R 120/18 B

DRsp Nr. 2019/648

PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde Erklärung der Beschränkung einer Vertretungsbefugnis Folgen einer Fristversäumnis

Unterlässt ein Prozessbevollmächtigter die Erklärung, dass seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt ist, muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 85 ZPO den Mandanten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der genannten Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., E., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6; ZPO § 85;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., E., beantragt. Er hat das Rechtsmittel jedoch bisher nicht begründet.