I.
l. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der 1971 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17.11.1992 seit 01.12.1992 als Vertriebsingenieur beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst belief sich auf 3.000,-- DM.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 10.03.1994 fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit einer am 17.03.1994 beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Klage gewandt. Er hat vorgetragen, es bestehe weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.
Er hat beantragt,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|