BAG - Urteil vom 20.11.1997
2 AZR 53/97
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 ; BGB §§ 25, 38, 40 ; KO §§ 6, 17 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bielefeld, vom 22.11.1996vom 19.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 862/96 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2705/95

Postulationsfähigkeit: Verbandsvertreter - Konkursverwalter

BAG, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 53/97

DRsp Nr. 2001/5731

Postulationsfähigkeit: Verbandsvertreter - Konkursverwalter

Der Konkursverwalter kann sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht durch den Vertreter eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen, wenn nach der Verbandssatzung die Mitgliedschaft des Gemeinschuldners geendet hat und der Konkursverwalter nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 ; BGB §§ 25, 38, 40 ; KO §§ 6, 17 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit 1. April 1974 bei der Firma M (im folgenden: Gemeinschuldnerin) zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 6.900,00 DM als Buchhalter beschäftigt. Am 10. August 1995 stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag. Am 11. August 1995 wurde die Sequestration angeordnet und der Beklagte zum Sequester bestellt. Mit Schreiben vom 21. September 1995 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 1996. Am 29. September 1995 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Der Kläger hat mit seiner am 11. Oktober 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen, gegen den Beklagten als Konkursverwalter gerichteten Klage die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21. September 1995 geltend gemacht. Eine weitere Kündigung des Beklagten vom 26. April zum 30. November 1996 hat der Kläger nicht angegriffen.