LAG Hamm - Urteil vom 05.04.2005
19 Sa 1/05
Normen:
ZPO § 322 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3053/03

Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, Wiederholungskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 1/05

DRsp Nr. 2005/12501

Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, Wiederholungskündigung

»1. Ist in einem Vorprozess die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig durch eine Sachentscheidung festgestellt worden, kann der Arbeitgeber denselben Kündigungssachverhalt nicht zur Rechtfertigung einer erneuten Kündigung vortragen. Der zweiten, rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage ist deshalb ohne eine Überprüfung des Kündigungssachverhalts stattzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in dem ersten Prozess nicht ausreichend dargelegt hat. 2. Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess steht nicht zur Disposition der Prozessparteien, sondern ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO § 322 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der am 21.01.1957 geborene, verheiratete Kläger, der mindestens gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 13.07.1987 bei der Beklagten als Prüfer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2500 EUR und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche angestellt.

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Werk in S2xxx, in dem der Kläger tätig war, zuletzt mehr als 200 Arbeitnehmer.