Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der am 21.01.1957 geborene, verheiratete Kläger, der mindestens gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 13.07.1987 bei der Beklagten als Prüfer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2500 EUR und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche angestellt.
Die Beklagte beschäftigte in ihrem Werk in S2xxx, in dem der Kläger tätig war, zuletzt mehr als 200 Arbeitnehmer.
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