BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 315/09
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 267; ZPO § 301; ZPO § 318; ZPO § 531; ZPO § 533; ArbGG § 67; SGB IX § 81 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1695/07
ArbG Oberhausen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 360/07

Präklusionswirkung eines Teilurteils; Berücksichtigung durch das Revisionsgericht von Amts wegen; Schadensersatz wegen Verletzung des Anspruchs auf behinderungsgerechte Beschäftigung

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 315/09

DRsp Nr. 2010/19546

Präklusionswirkung eines Teilurteils; Berücksichtigung durch das Revisionsgericht von Amts wegen; Schadensersatz wegen Verletzung des Anspruchs auf behinderungsgerechte Beschäftigung

1. a) Ein Sachurteil, welches eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hatte. b) Da diese Präklusion somit Ausfluss der Rechtskraftwirkung von Urteilen (§ 322 ZPO) ist, gilt diese Präklusion in entsprechender Anwendung der §§ 318, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Gericht auch hinsichtlich der in einem von ihm erlassenen rechtskräftigen Teilurteil getroffenen Feststellungen. 2. Ebenso wie das Revisionsgericht dann, wenn eine in einem Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, die sich aus der Rechtskraft der früheren Entscheidung ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten hat, muss es auch die Präklusion von Tatsachenfeststellungen von Amts wegen beachten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009 - 9 Sa 1695/07 - aufgehoben.