BGH - Urteil vom 06.07.2022
VIII ZR 28/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 306; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1857
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 258/19
LG Berlin, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 S 4/20

Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Angemessene Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis; Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 28/21

DRsp Nr. 2022/11647

Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Angemessene Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis; Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel

a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).