LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.09.2017
4 Ta 117/17
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1980/16

Prinzip der Meistbegünstigung bei falscher RechtsmittelbelehrungOrdnungsgeld bei ungebührlichem Verhalten vor Gericht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 117/17

DRsp Nr. 2021/14463

Prinzip der Meistbegünstigung bei falscher Rechtsmittelbelehrung Ordnungsgeld bei ungebührlichem Verhalten vor Gericht

1. Hat das Gericht zu einem Beschluss eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt, gilt das Prinzip der Meistbegünstigung. Der Beschwerdeführer kann dann wählen, ob er einen Rechtsbehelf nach § 181 GVG einlegt oder eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO. 2. Objektiv erfordert die Ungebühr ein Verhalten, das geeignet ist, den sachlichen Sitzungsverlauf zu beeinträchtigen oder das Gericht als Institution verächtlich zu machen. Regelmäßig muss dazu ein vorsätzliches Verhalten vorliegen. Ein wiederholtes Klingeln des Mobiltelefons ist zwar störend, aber wenn der Besitzer bei der Bedienung des Mobiltelefons unsicher ist und die Abschaltung des Klingeltons durch versehentliche Fehlbedienung zunächst fehlschlägt, liegt noch keine vorsätzliche Störung der Verhandlung vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Herrn F. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck - 6 Ca 1980/16 - vom 13.06.2017 aufgehoben.

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit O. gegen ...GmbH erschien im Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Lübeck am 13.06.2017 für die Beklagte deren Geschäftsführer F. .

Im Protokoll über die öffentliche Sitzung heißt es u. a.: