LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2023
3 Sa 301/22
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 203/22

Priorität bei der Urlaubnahme des gesetzlichen Urlaubs vor dem übergesetzlichen tariflichen UrlaubVerfall des übergesetzlichen tariflichen Mehrurlaubs bei eigenständigem tariflichen Fristenregime

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 301/22

DRsp Nr. 2023/11828

Priorität bei der Urlaubnahme des gesetzlichen Urlaubs vor dem übergesetzlichen tariflichen Urlaub Verfall des übergesetzlichen tariflichen Mehrurlaubs bei eigenständigem tariflichen Fristenregime

1. Besteht mehr tarifvertraglicher als gesetzlicher Urlaub, wird bei der Urlaubsgewährung dann, wenn der Arbeitgeber insoweit keine nähere Bestimmung trifft, zunächst der gesetzliche Urlaub erfüllt und erst danach der übergesetzliche tarifliche Urlaub. Dies folgt vor allem daraus, dass der gesetzliche Urlaub ausdrücklich lediglich ein Mindestanspruch ist. Dies folgt sowohl aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 BurlG als auch aus der speziellen Bezeichnung des Bundesurlaubsgesetzes als " Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer ". 2. Die Verfallsregelung des Tarifvertrags in § 26 Abs. 2 Buchst. a) TV-L gilt für übergesetzliche tarifliche Ansprüche, wenn die Tarifvertragsparteien ein eigenständiges Fristenregime für den Verfall geschaffen haben. Ein solches liegt beim TV-L vor.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.10.2022 - 4 Ca 203/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13;

Tatbestand