BSG - Beschluss vom 23.11.2022
B 3 KR 11/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1047/20
SG Reutlingen, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1745/18

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 11/22 AR

DRsp Nr. 2023/683

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.9.2022 mit einem am 5.11.2022 per De-Mail beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 30.9.2022 zugestellt worden.