BSG - Beschluss vom 01.12.2022
B 5 R 118/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 140/22
SG Nürnberg, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 415/21

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 118/22 AR

DRsp Nr. 2023/1289

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2022 - L 19 R 140/22 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt für die Zukunft eine Altersrente in Höhe von monatlich mindestens 2800 Euro mit Erreichen des 62. Lebensjahres ohne Abschläge und vorab die Feststellung entsprechender Entgeltpunkte "in seinem Versichertenkonto". Das SG Nürnberg hat seine Klage abgewiesen, das Bayerische LSG die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.3.2022; Urteil vom 17.10.2022). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger, der nicht zum Kreis der in § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat sich mit zwei von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30.10. und 6.11.2022, beim BSG jeweils durch Telefax am selben Tag eingegangen, gegen das ihm am 25.10.2022 zugestellte Urteil des LSG gewandt und darin "Klage und Beschwerde" erhoben. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG.

II