Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 (B 5 R 112/22 AR) wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das Bayerische LSG hat den Antrag des Klägers vom 10.1.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens L
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