BSG - Beschluss vom 17.11.2022
B 5 R 121/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 112/22
LSG Bayern, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 503/21
SG Nürnberg, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 207/21

Privatschriftlich eingelegter RechtsbehelfVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 121/22 AR

DRsp Nr. 2023/1305

Privatschriftlich eingelegter Rechtsbehelf Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 (B 5 R 112/22 AR) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Das Bayerische LSG hat den Antrag des Klägers vom 10.1.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 19 R 503/21 B, das seine Beschwerde gegen eine Beweisanordnung des SG Nürnberg im Rechtsstreit über eine Rente wegen Erwerbsminderung betraf, mit Beschluss vom 24.8.2022 als nicht statthaft und deshalb als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 5.10.2022 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24.10.2022 (B 5 R 112/22 AR) schon deshalb als unzulässig verworfen, weil der Kläger den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG nicht beachtet hat. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 31.10.2022 zugestellt worden.