OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2017
4 B 1218/17
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2504/17

Prognostische Beurteilung durch ungefähre Größenordnungen bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 1218/17

DRsp Nr. 2017/14888

Prognostische Beurteilung durch ungefähre Größenordnungen bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes

Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf - praktisch kaum ermittelbare - exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LÖG NRW § 6 Abs. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,