SG Hamburg - Urteil vom 10.10.2006
S 49 RA 658/03
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 § 7a ;

Programmgestaltend tätiger Kameramann, Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

SG Hamburg, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen S 49 RA 658/03

DRsp Nr. 2008/9236

Programmgestaltend tätiger Kameramann, Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Ein programmgestaltend tätiger Kameramann ist auch dann selbständig und nicht abhängig beschäftigt, wenn das unternehmerische Risiko des Kameramannes eher gering ist, weil er überwiegend die Arbeits- und Betriebsmittel seines Auftraggebers nutzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 § 7a ;