LAG Hamm - Beschluss vom 10.01.2005
13 TaBV 100/04
Normen:
RVG § 33 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BV 34/02 - 03.08.2004,

Prozentuale Streitwertabschläge bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 100/04

DRsp Nr. 2005/5458

Prozentuale Streitwertabschläge bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung

»Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.«

Normenkette:

RVG § 33 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat mit seinem Antrag zu 1) von der Arbeitgeberin, einem Zustellgroßhandelsbetrieb mit ca. 250 Beschäftigten, verlangt, hinsichtlich der Umgruppierung von acht namentlich genannten Arbeitnehmern das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Mit dem Antrag zu 2) begehrte er die Untersagung von Umgruppierungen ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG.

Das Beschlussverfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.08.2004 - im Anschluss an die Ausführungen der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 26.07.2004 - den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR (doppelter Hilfswert) festgesetzt.