LAG Hamm - Beschluss vom 22.02.2005
13 TaBV 119/04
Normen:
RVG § 33 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/04

Prozentuale Streitwertabschläge bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 119/04

DRsp Nr. 2005/5460

Prozentuale Streitwertabschläge bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung

»Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.«

Normenkette:

RVG § 33 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin gemäß § 101 BetrVG verlangt, die nicht erfolgte Zustimmung des Betriebsrates zur vorgenommenen Umgruppierung von 88 Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Entgelttarifvertrages nachzuholen. Das Beschlussverfahren wurde vergleichsweise erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2004 den Gegenstandswert auf 6.320,16 EUR festgesetzt, ausgehend von einer unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz in Höhe von 110,00 EUR pro betroffenen Beschäftigten.