LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2023
12 Sa 284/23
Normen:
VTV § 3 Abs. 3 S. 1; VTV § 25;
Fundstellen:
FA 2024, 80
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 80445/22

Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation einer Sozialkasse für eine Klage auf Rückforderung von Gutschriften auf einem Beitragskonto

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 284/23

DRsp Nr. 2024/259

Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation einer Sozialkasse für eine Klage auf Rückforderung von Gutschriften auf einem Beitragskonto

Die Übertragung der Aktivlegitimation auf die ULAK durch § 3 Absatz 3 Satz 1 VTV besteht wegen Beiträgen und erstreckt sich nicht auf die Rückforderung von Leistungen. Im Falle der Rückforderung von durch eine andere Kasse erbrachten Leistungen steht die Vorschrift daher der Prozessführungsbefugnis der leistungserbringenden Kasse nicht entgegen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2023 - 15 Ca 80445/22 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.754,71 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 3 Abs. 3 S. 1; VTV § 25;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Gutschriften auf dem Beitragskonto.

Der Kläger ist ein wirtschaftlicher Verein, der als Sozialkasse des Berliner Baugewerbes aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge Aufgaben im Baugewerbe für das Gebiet des Landes Berlin wahrnimmt.

Der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)" vom 28. September 2018 bestimmt:

"§ 3 Sozialkassen