LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2013
10 Ta 1848/13
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 11949/13

Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 10 Ta 1848/13

DRsp Nr. 2014/6252

Prozesskostenhilfe

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe besteht grundsätzlich nicht.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2013 - 10 Ca 11949/13 - wird unter Zurückweisung des Antrages, ihm für das Beschwerdeverfahren unter Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K. zu bewilligen, auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger auf dessen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 16. September 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. für eine am 16. August 2013 erhobene Klage auf Vergütungszahlung und Weiterbeschäftigung bewilligt mit der Maßgabe, dass er vorläufig keine monatlichen Raten aus seinem Einkommen zu zahlen habe. Für den Antrag zu 6.) aus der Klageschrift versagte das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe. Mit diesem Antrag hatte der Kläger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.06.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehe.