LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.01.2017
6 Sa 12/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; ZPO § 580 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 58 d/14

Prozesskostenhilfe bei RechtsmittelnRestitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 12/17

DRsp Nr. 2021/14460

Prozesskostenhilfe bei Rechtsmitteln Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO

1. Bei Rechtsmitteln ist bezüglich der Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob die Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben könnten. Mit Erfolgsaussicht ist nicht Erfolgsgewissheit gemeint. Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit gibt es bei der Prozesskostenhilfe keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. 2. Beruft sich ein Kläger für eine Restitutionsklage auf eine zwischenzeitlich eingetretene obergerichtliche Rechtsprechungsänderung, so müssen grundsätzlich drei Urteile vorliegen: Ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufgehoben hat. Wird dieser Restitutionsgrund nicht schlüssig dargelegt, ist die Restitutionsklage bereits als unzulässig zu verwerfen.

Tenor