LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.1994
6 Ta 16/94
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2163/94

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 6 Ta 16/94

DRsp Nr. 2002/7833

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts"

1. Der Bewilligungsbeschluss ist die Kostengrundentscheidung für die Festsetzung der Anwaltsvergütung; dazu zählen auch die durch die Anfahrt zum Gericht entstehenden Auslagen eines "nicht beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalts". 2. Das Arbeitsgericht ist nicht befugt, gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen einen gerichtsfernen Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts" beizuordnen. Dazu bedarf es dessen Einwilligung. 3. Ist der Rechtsanwalt zum Verzicht auf die durch seine Gerichtsferne entstehenden Mehrkosten nicht bereit, so ist der Antrag auf Beiordnung zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 10.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2163/94