Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 14 Ta 384/89
DRsp Nr. 2002/8962
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
1. Hat das Arbeitsgericht nach Ablauf einer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist das Prozesskostenhilfegesuch insoweit zu Recht ganz oder teilweise zurückgewiesen, sind mit der Beschwerde vorgebrachte neue Tatsachen und Beweise vom Arbeitsgericht bei seiner Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 570ZPO zu berücksichtigen.2. Eine Zurückweisung wegen verspäteten Vorbringens scheidet aus (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 - JurBüro 88, 1722 - und vom 22.06.1989 - 14 Ta 210/89 - JurBüro 89, 1443).