LAG Hamm - Beschluss vom 23.12.1996
9 Ta 221/95
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 §§ 123 124 ;
Fundstellen:
LAGE § 120 ZPO Nr. 30

Prozesskostenhilfe: Einziehung der Differenzgebühren durch die Staatskasse

LAG Hamm, Beschluss vom 23.12.1996 - Aktenzeichen 9 Ta 221/95

DRsp Nr. 2001/5777

Prozesskostenhilfe: Einziehung der Differenzgebühren durch die Staatskasse

§ 124 BRAGO verpflichtet den Rechtspfleger, auch die Differenzgebühren (Differenz zwischen Regelgebühren und den Gebühren des Prozesskostenhilfe-Anwalts) innerhalb des zeitlichen Rahmens von 48 Monatsraten einzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, z.B. LAG Hamm - 30.06.96 - 7 Ta 185/96).

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 §§ 123 124 ;

Gründe:

A

Mit Beschluss vom 13.11.1994 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Antragsteller bei. Der Rechtsstreit endete am 12.12.1994 durch Vergleich. Mit Schriftsatz vom 06.02.1995 stellte der Antragsteller den Antrag, die weiteren Kosten gegen den Kläger für den Fall der Deckung der Prozesskostenhilfegebühren einzuziehen. Mit Beschluss vom 26.04.1995, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Antrag zurückgewiesen. Gegen die am 03.05.1995 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 03.04.1996

Erinnerung

eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die erkennende Beschwerdekammer hat den Vertreter der Staatskasse angehört. Dieser hat sich auf die Rechtsprechung der 8. und 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts bezogen.