LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.1990
1 Ta 67/90
Normen:
BRAGO §§ 121 128 ; KSchG § 1 ; ZPO §§ 91 122 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 401

Prozesskostenhilfe: Erstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 1 Ta 67/90

DRsp Nr. 2002/7847

Prozesskostenhilfe: Erstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO verlangen. Dies ist nicht gegeben, wenn er trotz einer noch anhängigen Kündigungsschutzklage wegen einer aus gleichen Gründen nachgeschobenen fristgerechten Kündigung desselben Arbeitsverhältnisses eine weitere Kündigungsfeststellungsklage anhängig macht.

Normenkette:

BRAGO §§ 121 128 ; KSchG § 1 ; ZPO §§ 91 122 ;
Fundstellen
JurBüro 1992, 401