Prozesskostenhilfe: Erstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 1 Ta 67/90
DRsp Nr. 2002/7847
Prozesskostenhilfe: Erstattungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1ZPO verlangen. Dies ist nicht gegeben, wenn er trotz einer noch anhängigen Kündigungsschutzklage wegen einer aus gleichen Gründen nachgeschobenen fristgerechten Kündigung desselben Arbeitsverhältnisses eine weitere Kündigungsfeststellungsklage anhängig macht.