LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.1990
1 Ta 2/90
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO §§ 114 121 ;
Fundstellen:
DB 1990, 944
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 15.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 46/87

Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.1990 - Aktenzeichen 1 Ta 2/90

DRsp Nr. 2002/7873

Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

1. Befindet sich die Kanzlei des nach §§ 114 ff. ZPO oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsortes, so hat der beigeordnete Rechtsanwalt nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Reisekosten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe, wenn der Bewilligungsbeschluss/Beiordnungsbeschluss das ausdrücklich feststellt. 2. Schweigt der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss hierzu, so besteht weder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung noch ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse. Auf diese Folge braucht im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO §§ 114 121 ;