LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.10.2017
4 Ta 149/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 635/17

Prozesskostenhilfe für Klageantrag zur Verzugspauschale im ArbeitsrechtHinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei umstrittener Rechtsfrage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 149/17

DRsp Nr. 2017/17847

Prozesskostenhilfe für Klageantrag zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei umstrittener Rechtsfrage

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. 2. Hängt die Entscheidung im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage ab, darf jedenfalls in den unteren Instanzen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht verneint werden, weil anderenfalls der unbemittelten im Gegensatz zur bemittelten Partei die Chance genommen wird, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und dort vor die höhere Instanz zu bringen. Das wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.