ArbG Zwickau, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 635/17
Prozesskostenhilfe für Klageantrag zur Verzugspauschale im ArbeitsrechtHinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei umstrittener Rechtsfrage
LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 149/17
DRsp Nr. 2017/17847
Prozesskostenhilfe für Klageantrag zur Verzugspauschale im ArbeitsrechtHinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei umstrittener Rechtsfrage
1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden.2. Hängt die Entscheidung im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage ab, darf jedenfalls in den unteren Instanzen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht verneint werden, weil anderenfalls der unbemittelten im Gegensatz zur bemittelten Partei die Chance genommen wird, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und dort vor die höhere Instanz zu bringen. Das wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
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