LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.10.2011
13 Ta 327/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 303/10

Prozesskostenhilfe für mehrere Verfahren bei fehlendem Zusammenhang zwischen Zahlungsklage und Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 327/11

DRsp Nr. 2011/21131

Prozesskostenhilfe für mehrere Verfahren bei fehlendem Zusammenhang zwischen Zahlungsklage und Kündigungsschutzklage

Das Gebot der kostensparenden Prozessführung verlangt grundsätzlich bei Streitgegenständen, die in einem Zusammenhang stehen (z. B. Folgekündigungen, Annahmeverzugslohn, Arbeitspapiere, Zeignis) die Geltendmachung durch Klageerweiterung statt Kosten erhöhend durch neue Klagen. Neue Klagen sind nur dann ohne Kostennachteile zulässig, wenn dafür ausnahmsweise vernünftige Gründe bestehen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zunächst eine Vergütungsklage erhoben wird, diese dann einvernehmlich zum Ruhen gebracht wird und 5 Monate später eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 19. Juli 2011 -1 Ca 303/10- aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge der Klägervertreterin vom 20. Mai 2011 (1 Ca 303/10 und 1 Ca 51/11) unter Beachtung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe: