LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.09.2017
7 Ta 115/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 2 S. 3; RL 2003/8/EG Art. 7; RL 2003/8/EG Art. 8; RL 2003/8/EG Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1442/16

Prozesskostenhilfe für Übersetzungskosten im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei grenzüberschreitendem Rechtsstreit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 115/17

DRsp Nr. 2017/14471

Prozesskostenhilfe für Übersetzungskosten im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei grenzüberschreitendem Rechtsstreit

1. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. 2. In einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit ist die Richtlinie 2003/8/EG anzuwenden. Danach ist Prozesskostenhilfe auch für Übersetzungskosten zu bewilligen, die anfallen, wenn im Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Gericht Schriftstücke oder Anlagen in übersetzter Form vorgelegt werden müssen. 3. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Vorlage der Schriftstücke und somit ihre Übersetzung erforderlich waren.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 19.04.2017 wird teilweise abgeändert.

2. Dem Kläger wird für die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens angefallenen Übersetzungskosten in Höhe von 40,00 € Prozesskostenhilfe bewilligt.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Für diesen Beschluss werden Gebühren nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 2 S. 3; RL 2003/8/EG Art. 7; RL 2003/8/EG Art. 8; RL 2003/8/EG Art. 12;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht Weiden in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer Kündigung.