LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.09.2019
5 Sa 157/19
Normen:
ZPO § 80 S. 2; ZPO § 81; ZPO § 83 Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 285 a/19

Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht der KlageBeschränkung der ProzessvollmachtWirkung einer Beschränkung der Prozessvollmacht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 157/19

DRsp Nr. 2021/8728

Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage Beschränkung der Prozessvollmacht Wirkung einer Beschränkung der Prozessvollmacht

1. Im Falle der Bedürftigkeit erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. 2. Grundsätzlich ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (§ 81 ZPO). Die Vollmacht kann aber gem. § 83 Abs. 1 ZPO in beschränktem Umfang gegeben werden, d.h. es kann sich die Beschränkung auf die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtserklärung auf den Streitgegenstand oder die Anerkennung des Anspruchs beziehen. 3. Bei der Beschränkung einer Prozessvollmacht ist der Unterschied zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu beachten. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht beliebig und formfrei beschränkt werden, im Außenverhältnis nur im Umfang des § 83 Abs. 1 ZPO und nur, wenn sie dem Gericht und dem Prozessgegner unzweideutig mitgeteilt worden ist.

Tenor