BAG - Beschluß vom 03.06.1954
1 AZB 15/54
Normen:
ArbGG (1953) § 11 § 70 § 77 ; ZPO § 127 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 11 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 198/54

Prozeßkostenhilfe: Unanfechtbarkeit der Versagung durch das LAG;

BAG, Beschluß vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 1 AZB 15/54

DRsp Nr. 2007/23217

Prozeßkostenhilfe: Unanfechtbarkeit der Versagung durch das LAG;

1. Gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 127 ZPO, § 70 ArbGG). 2. Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 11 Abs. 2 ArbGG). 3. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen ist (§ 77 ArbGG).

Normenkette:

ArbGG (1953) § 11 § 70 § 77 ; ZPO § 127 ;
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 28.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 198/54
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 11 ArbGG 1953