LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.1990
14 Ta 371/89
Normen:
ArbGG § 111 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 748

Prozesskostenhilfe: Verfahren vor Schlichtungsausschuss

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 14 Ta 371/89

DRsp Nr. 2002/8961

Prozesskostenhilfe: Verfahren vor Schlichtungsausschuss

Für die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG in Ausbildungsstreitigkeiten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da es sich nicht um die Führung eines Prozesses vor einem staatlichen Gericht, sondern um eine Prozessvoraussetzung handelt.

Normenkette:

ArbGG § 111 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
JurBüro 1990, 748