LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.07.2017
1 Ta 83/17
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 885/17

Prozesskostenhilfebewilligung ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 83/17

DRsp Nr. 2021/14435

Prozesskostenhilfebewilligung ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts i.S.v. 121 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger zuzumuten, dazu ggfs. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, falls eine tarifliche Ausschlussfrist droht. Denn es ist allein Sache des Klägers, seine Rechte zügig zu verfolgen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.05.2017 - 3 Ca 885/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten versagt worden ist.

Wegen der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den ausführlichen Beschluss über die Nichtabhilfe vom 20.06.2017 Bezug genommen und ergänzend auf die Akte verwiesen.