BAG - Urteil vom 14.12.2005
4 AZR 522/04
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1328
NZA 2006, 807
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 343/04
ArbG Berlin, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 22958/03

Prozessrecht - Feststellungsklage; Feststellungsinteresse: Eignung des Antrages zur abschließenden Streitentscheidung

BAG, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 522/04

DRsp Nr. 2006/8585

Prozessrecht - Feststellungsklage; Feststellungsinteresse: Eignung des Antrages zur abschließenden Streitentscheidung

Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen abschließend zu klären. 2. Dies ist bei einer Feststellungsklage, mit welcher der Kläger die Feststellung der Maßgeblichkeit bestimmter Tarifverträge für die Höhe seiner Vergütung erstrebt, dann nicht der Fall, wenn der Kläger ausführt, die tarifliche Berechnungsmethode sei mangels Eindeutigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen tariflichen Regelungen intransparent, wesentliche Berechnungsdaten seien ihm nicht bekannt. 3. In einem solchen Fall ist es erforderlich, die Berechnungsmethode und die Berechnungsdaten zum Gegenstand des Feststellungsantrages zu machen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers für die Monate Januar und März 2003.