BAG - Urteil vom 19.02.2013
9 AZR 543/11
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 48
ArbGG 1979 § 64 Nr. 48
AuR 2013, 274
DB 2013, 1616
EzA-SD 2013, 16
NZA 2013, 928
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1867/10
ArbG Oldenburg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 94/10

Prozessrecht - Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

BAG, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 543/11

DRsp Nr. 2013/7519

Prozessrecht - Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung aber nicht als unzulässig, sondern weist sie in der Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision des Berufungsklägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. 2. Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung zu genügen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsbegründung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Der pauschale Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem vom Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Mai 2011 - 3 Sa 1867/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2010 - 3 Ca 94/10 - als unzulässig verworfen wird.