BAG - Beschluß vom 16.11.2005
3 AZB 45/05
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 § 104 § 105 § 840 ;
Fundstellen:
DB 2006, 224
InVo 2006, 201
NJW 2006, 717
NZA 2006, 343
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 141/05
ArbG Ludwigshafen, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3034/04

Prozessrecht - Schadensersatzansprüche gegen Drittschuldner und Kostenfestsetzungsverfahren

BAG, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 3 AZB 45/05

DRsp Nr. 2006/105

Prozessrecht - Schadensersatzansprüche gegen Drittschuldner und Kostenfestsetzungsverfahren

Orientierungssätze: Schadensersatzansprüche gegen einen Drittschuldner, die dadurch entstehen, dass dieser die gesetzlich vorgesehene Auskunft nicht erteilt, sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren eines wegen dieser Unterlassung geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens festsetzbar. Die Schadensersatzansprüche sind keine "Kosten" iSd. Rechts der Kostenfestsetzung.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 § 104 § 105 § 840 ;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Kosten nach einer erfolglosen Drittschuldnerklage.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Entgeltforderungen geltend gemacht. Dem lag ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Meyen vom 18. November 2002 zugrunde. Auf der Basis des Vollstreckungsbescheides war einschließlich von Zinsen und Kosten eine Gesamtforderung in Höhe von 4.342,86 Euro entstanden.

Der Beklagten wurde auf der Basis dieses Vollstreckungsbescheides ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zweibrücken am 31. Juli 2004 zugestellt. Außerdem wurde sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das ihr am 13. September 2004 zuging, zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO aufgefordert. Eine Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.