BAG - Urteil vom 17.10.2001
4 AZR 641/00
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1000
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2275/99
ArbG Osnabrück, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 243/99

Prozeßrecht - Zulässigkeit vom Feststellungsantrag; Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages bzw. Tarifwerkes; Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 641/00

DRsp Nr. 2002/5226

Prozeßrecht - Zulässigkeit vom Feststellungsantrag; Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages bzw. Tarifwerkes; Feststellungsinteresse

Orientierungssätze: 1. Die Anwendbarkeit bzw. Geltung eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes für ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO sein. 2. Der Feststellungsantrag muß geeignet sei, die zwischen den Parteien strittigen Fragen zur Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen zu klären.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten Anwendung finden.

Die Kläger sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer auf der Grundlage schriftlicher Formulararbeitsverträge beschäftigt, die ua. die folgenden Regelungen enthalten:

§ 3

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.

§ 4

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit den tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe...

§ 9

Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Erholungsurlaub nach den tariflichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen...

§ 10

Hinsichtlich der Arbeitsverhinderung sowie Krankheit und Heilverfahren gelten die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11