BAG - Urteil vom 28.05.2020
8 AZR 169/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 2; ZPO § 319;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 67
AuR 2020, 438
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 57
EzA-SD 2020, 15
NJW 2020, 2573
NZA 2020, 1134
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 299/18
ArbG Dresden, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/15

Prozessrechtliche Voraussetzungen der Revision gegen ein Zweites VersäumnisurteilRevisionszulassung im Entscheidungstenor des Berufungsurteils

BAG, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 169/19

DRsp Nr. 2020/11038

Prozessrechtliche Voraussetzungen der Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil Revisionszulassung im Entscheidungstenor des Berufungsurteils

Orientierungssätze: 1. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht findet nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts nur dann statt, wenn sie in dem Urteil des Berufungsgerichts oder durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen wurde (Rn. 11). 2. Sowohl die positive als auch die negative Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Zulassung der Revision kann sich ausschließlich aus dem Entscheidungstenor ergeben. Eine Revisionszulassung kann daher weder in den Entscheidungsgründen noch in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen (Rn. 20).

Die Revision des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. März 2019 - 2 Sa 299/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 2; ZPO § 319;

Tatbestand: