VG Stuttgart - Urteil vom 22.10.2019
18 K 18726/17
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 113 Abs. 4; VwGO § 83 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; ZPO § 264 Nr. 2; BBesG § 3 Abs. 4; BeamtVG § 49 Abs. 1; BeamtVG § 49 Abs. 4; BeamtVG § 35 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 271 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BVG § 31;

Prozessvergleich; Prozesszinsen; Unfallausgleich; Verpflichtungsklage

VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 18 K 18726/17

DRsp Nr. 2020/3042

Prozessvergleich; Prozesszinsen; Unfallausgleich; Verpflichtungsklage

1. Prozesszinsen sind nach § 291 Satz 1 BGB analog auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu gewähren, wenn sich die Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (wie BVerwG, Urt. v. 09.11.1976 - III C 56.75 -, juris, und Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris). 2. Es steht der analogen Anwendbarkeit von § 291 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn der Prozess durch einen Prozessvergleich endet und der Prozessvergleich eine eindeutig bestimmte Geldforderung zuspricht.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.03.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 1.088,27 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 113 Abs. 4; VwGO § 83 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; ZPO § 264 Nr. 2; BBesG § 3 Abs. 4; BeamtVG § 49 Abs. 1;