LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.08.2023
5 Ta 65/22
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 121; RVG § 3a Abs. 1 S. 2; BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1599/19

Prozessvollmacht nach § 81 ZPO für das ProzesskostenhilfeverfahrenBeschränkung der Anwaltsvollmacht als überraschende KlauselBeiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 65/22

DRsp Nr. 2023/10717

Prozessvollmacht nach § 81 ZPO für das Prozesskostenhilfeverfahren Beschränkung der Anwaltsvollmacht als überraschende Klausel Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO und auf die Tatbestände für eine nachträgliche Aufhebung einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO. Der Umfang der Prozessvollmacht richtet sich nach § 81 ZPO, der auch für das Prozesskostenhilfeverfahren gilt. 2. Die Beschränkung des Anwaltsmandats in Prozesskostenhilfeangelegenheiten im Vollmachtsformular ist ungewöhnlich und überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Der Vertragspartner des Verwenders braucht nicht mit einer solchen Vorschrift zu rechnen. Es besteht ein besonderes Interesse gerade einer Prozesskostenhilfepartei, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt wird. 3. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts begründet für ihn die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss des Vertretungsvertrags. Die Übernahme wird zur Berufspflicht, aufgrund derer sich der Rechtsanwalt seiner Mandantschaft im Umfang seiner Beiordnung zur Prozessvertretung zur Verfügung stellen muss.