BSG - Beschluss vom 20.11.2023
B 6 KA 9/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 104/12
LSG Bayern, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 42/17

Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise in Einzelfällen wegen der Verordnung von Interpore (synthetisch hergestelltes Knochenersatzmaterial); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens

BSG, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 9/23 BH

DRsp Nr. 2024/283

Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise in Einzelfällen wegen der Verordnung von Interpore (synthetisch hergestelltes Knochenersatzmaterial); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2023 - L 12 KA 42/17 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I