BAG - Beschluss vom 15.05.2019
7 ABR 35/17
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; MitbestG § 6 Abs. 2 S. 1; MitbestG § 7 Abs. 2 Nr. 1; MitbestG § 16 Abs. 2; MitbestG § 17; MitbestG § 18 S. 3; MitbestG § 22; AktG § 100 Abs. 1; AktG § 100 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 129
AP MitbestG § 22 Nr. 3
AuR 2019, 531
BB 2019, 2547
EzA MitbestG § 22 Nr. 4
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 1595
NZA-RR 2019, 5
NZG 2019, 1388
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 102/16
ArbG Düsseldorf, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 160/15

Prüfung der Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenStrenge Anforderungen an eine Nichtigkeit der AufsichtsratswahlAnfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften

BAG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 35/17

DRsp Nr. 2019/14605

Prüfung der Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Strenge Anforderungen an eine Nichtigkeit der Aufsichtsratswahl Anfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften

Orientierungssätze: 1. Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (Rn. 27). 2. Werden die Vertreter von Gewerkschaften im Aufsichtsrat aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung gewählt, ist aber die fehlende Tariffähigkeit im Zeitpunkt der Wahl noch nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl nur dann nichtig, wenn das Fehlen der Tariffähigkeit offenkundig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall (Rn. 30 ff.).

1. Die Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen.