BSG - Urteil vom 05.10.2005
B 5 RJ 6/05 R
Normen:
RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 Art. 1 Nr. 11 Art. 24 ; SGB I § 17 ; SGB VI § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 2 § 43 Abs. 3 § 44 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 96 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 4 RJ 72/03 - 17.12.2004,
SG Münster, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RJ 206/01

Prüfung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen B 5 RJ 6/05 R

DRsp Nr. 2006/11280

Prüfung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch wenn der Versicherte im Verwaltungsverfahren zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat und der nach der Einführung der Erwerbsminderungsrente erlassene Widerspruchsbescheid den Anspruch nach neuem Recht nicht ausdrücklich regelt, müssen die Gerichte den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sachlich prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 Art. 1 Nr. 11 Art. 24 ; SGB I § 17 ; SGB VI § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 2 § 43 Abs. 3 § 44 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 96 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene Kläger übte nach im Jahr 1964 abgeschlossener Ausbildung als Tankwart verschiedene Tätigkeiten aus und bestand 1987 nach Umschulung die Prüfung als Qualitätsprüfer. Danach war er arbeitslos, arbeitete Ende 1989 noch kurzzeitig als Gießer in der Metall verarbeitenden Industrie und in 1990 kurzzeitig als Tankwart und war seitdem nicht mehr erwerbstätig. Bis zum Tod seiner Mutter im April 2000 lebte er mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt und pflegte sie. Sein Versicherungsverlauf enthält Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeiten ab März 1997.