SchlHOLG - Urteil vom 27.06.2018
12 U 13/18
Normen:
BGB § 254; BGB § 280; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 634; BGB § 637;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 104/17

Prüfungs- und Anzeigepflicht des Werkunternehmers bei Aufbringung von Schlämmputz auf ein nicht von ihm erstelltes, noch nicht hinreichend getrocknetes Mauerwerk

SchlHOLG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 12 U 13/18

DRsp Nr. 2018/14438

Prüfungs- und Anzeigepflicht des Werkunternehmers bei Aufbringung von Schlämmputz auf ein nicht von ihm erstelltes, noch nicht hinreichend getrocknetes Mauerwerk

1. Die Prüfungs- und Anzeigepflicht eines Werkunternehmers, der Schlämmputz auf ein nicht von ihm erstelltes und noch nicht hinreichend getrocknetes Mauerwerk aufbringen soll, bleibt auch gegenüber einem langjährig am Markt als Generalunternehmer tätigen Fachunternehmen bestehen, wenn dieses bei Auftragsvergabe durch Fragen zur Materialauswahl deutlich macht, insoweit über keine Fachkenntnisse oder Erfahrungen zu verfügen.2. Ein etwaiges Mitverschulden eines solchen Auftraggebers, der gegen seine Koordinierungspflicht verstößt und die Putzarbeiten zu früh, nämlich vor dem hinreichenden Austrocknen des Mauerwerks, abfordert, tritt gegenüber dem besonders groben Verstoß eines Auftragnehmers, der jegliche Überprüfung der Feuchtigkeit des Mauerwerks unterlässt, zurück.3. Ein Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten setzt voraus, dass ein konkreter Zinsschaden dargelegt und bewiesen wird. Orientierungssätze: Prüfungs- und Hinweispflicht eines Werkunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Flensburg, Az. 4 O 104/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3.