LAG Nürnberg - Urteil vom 20.02.2019
4 Sa 349/18
Normen:
BGB § 626; BayPersVG Art. 77;
Fundstellen:
BB 2019, 3059
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 76/18

Prüfungsfolge des wichtigen Grundes für eine fristlose KündigungPrivates Telefonieren vom Fremdtelefon und Zeitunglesen während der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 349/18

DRsp Nr. 2019/17139

Prüfungsfolge des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung Privates Telefonieren vom Fremdtelefon und Zeitunglesen während der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund

Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 31.07.2018, Az.: 3 Ca 76/18, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BayPersVG Art. 77;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2018, und die vorläufige tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin.