I.
1. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat dem Bundesverfassungsgericht aus dem Verfahren R. ... gegen Oberpostdirektion Bremen - Sa 54/50 - die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Bremische
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Arbeiter der Bundespost und ist wegen Unterschlagung fristlos entlassen worden. Er verlangt von der Beklagten 94.08 DM als Urlaubsvergütung für 12 Arbeitstage und stützt diesen Anspruch auf § 9 Abs. 2 BremUrlG. Diese Bestimmung lautet:
"Arbeitnehmer, die fristlos entlassen werden, gehen ihres Urlaubsanspruches nicht verlustig. Entgegen den Bestimmungen des § 6 ist in diesen Fällen eine Barabgeltung zugelassen."
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