LAG Köln - Urteil vom 15.12.2016
8 Sa 550/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4638/15

Prüfungsschema bei krankheitsbedingten KündigungenUltima Ratio-Prinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei krankheitsbedingten Kündigungen

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 550/16

DRsp Nr. 2022/7048

Prüfungsschema bei krankheitsbedingten Kündigungen Ultima Ratio-Prinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei krankheitsbedingten Kündigungen

1. Die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung ist in drei Stufen durchzuführen: Zunächst muss die Besorgnis weiterer Erkrankungen (negative Zukunftsprognose) zu befürchten sein. Zweitens müssen durch die Fehlzeiten die betrieblichen Interessen wesentlich beeinträchtigt sein. Im dritten Schritt muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung geprüft werden, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. 2. Eine Kündigung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann unverhältnismäßig und unwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann. Zu diesen Mitteln zählen z.B. die Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, ggfs. mittels einer Änderungskündigung, zumutbare Überbrückungsmaßnahmen in den betrieblichen Abläufen und die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2016 - 15 Ca 4638/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand